Studierhalle

Studierhalle

Das Arbeitszimmer des Staatsarchiv von Rovigo ist zu folgenden Zeiten für die öffentlichkeit zugänglich:

Montag von 8 bis 14 Uhr

Dienstag von 8 bis 14 Uhr und von 15 bis 17.15 Uhr

Mittwoch von 8 bis 14 Uhr

Donnerstag von 8 bis 14 Uhr und von 15 bis 17.15 Uhr

Freitag von 8 bis 14 Uhr

Samstag von 8.30 bis 13.30 Uhr

Der Studiensaal ist an Feiertagen und am 26. November geschlossen (S. Bellino: Schutzpatron der Stadt).

Regulierung für die Studierhalle

  1. Die Forschung im Staatsarchiv ist kostenlos und frei.

  2. Zur Durchführung von Nachforschungen im Studienraum ist die Genehmigung des Managements erforderlich; die Ermächtigung gilt für das laufende Kalenderjahr und ist streng persönlich.

  3. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags muss ein Identitätsdokument vorgelegt werden, dessen Details auf dem Antrag selbst transkribiert werden.

  4. In der Bewerbung muss der Bewerber das Thema seiner Forschung angeben.

  5. Es ist verboten, Taschen, Ordner und andere Behältnisse in das Arbeitszimmer zu bringen. Ein- und Ausstiegskontrollen und Inspektionen sind ebenso möglich wie der Einsatz von Fernüberwachungssystemen.

  6. Der Wissenschaftler muss eine Unterschrift in einer lesenlichen Form in das Verzeichnis der täglichen Anwesenheit schreiben.

  7. In der Untersuchungsräumen und in unmittelbarer Nähe ist maximale Ruhe einzuhalten.

  8. Die Inventare und Werkzeuge stehen den Wissenschaftler kostenlos zur Verfügung, die sie nach Konsultation ersetzten. Es ist nicht gestattet, Inventar ohne Genehmigung aus dem Raum zu bringen.

  9. Die Stipendianen sind verpflichtet, von der Direktion fetsgelegten Verfahren zur Überprüfung des Archivsmaterials zu beachten.

  10. Jede Handlung, die die Integrität des dokumentarischen Materials beeinträchtigen könnte, ist verboten. Insbesondere ist die Verwendung von Füllfederhaltern oder anderen Schreibgeräten verboten. Es ist nicht erlaubt, Zeichen oder Nummern auf die Karten zu legen.

  11. Es ist nicht erlaubt, die Reihenfolge der Karten und der Kuverts zu ändern.

  12. Es kann immer nur ein Stück konsultiert werden.

  13. Es wird empfohlen, die vorhandene Ausrüstung, insbesondere die Mikrofilmlesegeräte, mit deren Hilfe Sie das Sicherheitspersonal kontaktieren können, songfältig zu verwenden.

  14. Die Dokumente können dem Gelehrten, der sie angefordert hat, aufbewahrt werden. Die fortlaufende Konsultation eines Dokuments durch dieselbe Person darf die Dauer eines Monats nicht überschreiten.

  15. Die geschäftsleistung kann vor der Konsultation und\ oder der Photoreproduktion von Dokumenten, deren Enthaltungszustand dies erfordert, ausschließen.

  16. Es ist zwingend erforderlich, die Quelle anzugeben (einschließlich der Suchwerkzeuge, wenn der Text oder ein Teil davon enthalten ist).

  17. Denken Sie daran, dass die Achtung der Urheberrechts in der Verantwortung des Stipendianten liegt.

  18. Der Antrag auf Einsicht in vertrauliche Dokumente ist an die zuständige Präfektur zu richten.

  19. Die Stipendianten können, indem sie den Antrag auf die entsprechenden Formulare ausfüllen, das Material der internen Bibliotek des Instituts konsultieren, das für ihre Forschung notwendig ist, wobei jederzeit die Prioritat der Verwendung der Bände für die Verwendung des internen Personal gilt.

  20. Der Wissenschaftler, der der Dokumentarmaterial des Staasarchiv verwendet, verpflichtet sich, eine Kopie der eventuellen Veröffentlichung oder Kopie der Arbeit zu liefern; für letzteres kann der Wissenschaftler die Nutzungsbedingungen festlegen.

  21. Benutzer des Archivs müssen aus Gründen des Nichtstudierendens die Bestimmung dieser Verordnung gegebenenfalls einhalten.

  22. Für alles, was nicht in dieser Verordung angegeben ist, beachten Sie bitte die geltenden Rechtsvorschriften für Staatsarchive (R. D. 1163\1911, D. P. R. 1409\1963, D. P. R. 854\1975, L. n˚ 281 del 1999, D. P. R. n˚ 490 del 1999).